Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
1. Abschnitt
Anforderungen an nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
§ 64. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Abs. 2 oder § 65 handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, daß während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleistung in 1 m Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:Paragraph 64, (1) Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Absatz 2, oder Paragraph 65, handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, daß während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleistung in 1 m Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:
250 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen bis 200 Kilovolt;
1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 200 Kilovolt; solche Einrichtungen müssen nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen unter 200 Kilovolt der Anforderung gemäß lit. a entsprechen.1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 200 Kilovolt; solche Einrichtungen müssen nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen unter 200 Kilovolt der Anforderung gemäß Litera a, entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallographie, Mikroradiographie, Röntgenspektralanalyse oder für ähnliche Anwendungszwecke, sofern es sich nicht um Einrichtungen gemäß § 65 handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, daß während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung der austretenden Strahlung in 50 cm Entfernung vom Brennfleck 2,5 Milliröntgen pro Stunde nicht überschreitet.Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallographie, Mikroradiographie, Röntgenspektralanalyse oder für ähnliche Anwendungszwecke, sofern es sich nicht um Einrichtungen gemäß Paragraph 65, handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, daß während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung der austretenden Strahlung in 50 cm Entfernung vom Brennfleck 2,5 Milliröntgen pro Stunde nicht überschreitet.
(3)Absatz 3,Bei Röntgeneinrichtungen müssen, sofern es sich nicht um solche gemäß § 65 handelt, Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denen bei Betrieb in Strahlenanwendungsräumen die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber nicht wieder eingeschaltet werden kann.Bei Röntgeneinrichtungen müssen, sofern es sich nicht um solche gemäß Paragraph 65, handelt, Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denen bei Betrieb in Strahlenanwendungsräumen die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber nicht wieder eingeschaltet werden kann.
Dokumentnummer
NOR12131669
Alte Dokumentnummer
N8197248365J