Rechtstracker.at

§ 64

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6419.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Hauptstück

Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen

1. Abschnitt

Anforderungen an nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen

Paragraph 64, (1) Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Absatz 2, oder Paragraph 65, handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, daß während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleistung in 1 m Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:

  1. Litera a
    250 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen bis 200 Kilovolt;
  2. Litera b
    1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 200 Kilovolt; solche Einrichtungen müssen nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen unter 200 Kilovolt der Anforderung gemäß Litera a, entsprechen.
  1. Absatz 2,Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallographie, Mikroradiographie, Röntgenspektralanalyse oder für ähnliche Anwendungszwecke, sofern es sich nicht um Einrichtungen gemäß Paragraph 65, handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, daß während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung der austretenden Strahlung in 50 cm Entfernung vom Brennfleck 2,5 Milliröntgen pro Stunde nicht überschreitet.
  2. Absatz 3,Bei Röntgeneinrichtungen müssen, sofern es sich nicht um solche gemäß Paragraph 65, handelt, Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denen bei Betrieb in Strahlenanwendungsräumen die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber nicht wieder eingeschaltet werden kann.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131669

Alte Dokumentnummer

N8197248365J