Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 65. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, bei denen das Röhrenschutzgehäuse außer der Röhre auch noch den zu untersuchenden oder zu behandelnden Gegenstand vollständig umschließt, darf die Ortsdosisleistung folgende Werte nicht überschreiten:Paragraph 65, (1) Bei Röntgeneinrichtungen, bei denen das Röhrenschutzgehäuse außer der Röhre auch noch den zu untersuchenden oder zu behandelnden Gegenstand vollständig umschließt, darf die Ortsdosisleistung folgende Werte nicht überschreiten:
Bei Hochschutzeinrichtungen in 10 cm Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses 2,5 Milliröntgen pro Stunde und in Innenräumen, in die während des Betriebes hineingegriffen werden kann, 30 Milliröntgen pro Stunde;
bei Vollschutzeinrichtungen in 10 cm Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses 0,75 Milliröntgen pro Stunde.
(2)Absatz 2,Beim Betrieb von Hochschutzeinrichtungen darf die Bedienungsperson nicht in das ungeschwächte Nutzstrahlenbündel gelangen können. Vollschutzeinrichtungen dürfen nur bei geschlossenem Schutzgehäuse in Betrieb gesetzt werden können.
(3)Absatz 3,Leuchtschirme von Hoch- und Vollschutzeinrichtungen müssen ein Schutzglas besitzen, dessen Bleigleichwert bis einschließlich 100 Kilovolt Nennspannung mindestens 2 mm zu betragen hat; bei Nennspannungen über 100 Kilovolt ist ein zusätzlicher Bleigleichwert von 0,01 mm je Kilovolt erforderlich.
(4)Absatz 4,Wird bei Hochschutzeinrichtungen das der Strahlung auszusetzende Objekt ohne Zuführungsvorrichtung eingebracht, so muß während dieses Vorganges zwangsläufig die Hochspannung abgeschaltet oder das Strahlenaustrittsfenster geschlossen sein.
Dokumentnummer
NOR12131670
Alte Dokumentnummer
N8197248366J