Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Betriebsvorschriften für nichtmedizinische
Röntgeneinrichtungen
§ 66. (1) Röntgeneinrichtungen sind mit Ausnahme von Hoch- und Vollschutzeinrichtungen so weit als möglich in Strahlenanwendungsräumen zu betreiben.Paragraph 66, (1) Röntgeneinrichtungen sind mit Ausnahme von Hoch- und Vollschutzeinrichtungen so weit als möglich in Strahlenanwendungsräumen zu betreiben.
(2)Absatz 2,Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 150 Kilovolt müssen in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden, sofern durch die Art der Anwendung bedingte Gründe dies nicht ausschließen. In Strahlenanwendungsräumen dürfen sich während des Betriebes der Röntgeneinrichtung keine Personen aufhalten; der Schaltplatz muß sich in einem Nebenraum befinden.
Schlagworte
Hochschutzeinrichtung
Dokumentnummer
NOR12131671
Alte Dokumentnummer
N8197248367J