Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 67. Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen, sofern es sich nicht um Hoch- oder Vollschutzeinrichtungen handelt, gelten folgende Bestimmungen: Paragraph 67, Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen, sofern es sich nicht um Hoch- oder Vollschutzeinrichtungen handelt, gelten folgende Bestimmungen:
Alle Personen haben sich ausreichend weit von der Röntgenröhre und von Streuobjekten fernzuhalten;
der Kontrollbereich ist abzuschranken und durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' zu kennzeichnen. In diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten, sofern dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist; im nicht ausreichend geschwächten Nutzstrahlenbündel darf sich niemand aufhalten;der Kontrollbereich ist abzuschranken und durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' zu kennzeichnen. In diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten, sofern dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist; im nicht ausreichend geschwächten Nutzstrahlenbündel darf sich niemand aufhalten;
bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein;
die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;
zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Meßgeräte zur Verfügung stehen;
der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels ist durch angemessene Einblendung so klein wie möglich zu halten;
durch die Verwendung geeigneter Folien, Filme und Entwicklungsverfahren ist die Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu halten;
soweit es der Schutz anderer als beruflich strahlenexponierter Personen erfordert, sind zur Schwächung der Strahlung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Schlagworte
Hochschutzeinrichtung
Dokumentnummer
NOR12131672
Alte Dokumentnummer
N8197248368J