Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Anforderungen an Strahlenanwendungsräume
§ 68. (1) Für Strahlenanwendungsräume, in denen nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen betrieben werden, gilt § 62 sinngemäß.Paragraph 68, (1) Für Strahlenanwendungsräume, in denen nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen betrieben werden, gilt Paragraph 62, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Das Öffnen der Türen von Strahlenanwendungsräumen muß während des Betriebes der Röntgeneinrichtung eine Unterbrechung des Strahlenaustrittes zur Folge haben; der Raum muß jederzeit verlassen werden können.
(3)Absatz 3,Der Betrieb der Röntgeneinrichtung muß durch ein deutlich wahrnehmbares optisches oder akustisches Signal in den Strahlenanwendungsräumen selbst und bei den Zugängen zu diesen angezeigt werden.
(4)Absatz 4,Strahlenanwendungsräume müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' gekennzeichnet sein.Strahlenanwendungsräume müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' gekennzeichnet sein.
Dokumentnummer
NOR12131673
Alte Dokumentnummer
N8197248369J