Rechtstracker.at

§ 69

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6919.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Strahlenschutzkleidung

Paragraph 69, (1) Der Bleigleichwert der Strahlenschutzkleidung muß mindestens 0,25 mm und bei erhöhter Strahlengefährdung mindestens 0,50 mm betragen.

  1. Absatz 2,Auf jedem Strahlenschutzbekleidungsstück müssen deutlich sichtbar der Name oder das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers sowie der Bleigleichwert angegeben sein.
  2. Absatz 3,Schutzschürzen müssen die Vorderseite des Körpers von den Schultern bis unterhalb der Knie bedecken.
  3. Absatz 4,Ist nur der Schutz der Keimdrüsen erforderlich, muß die Schutzkleidung (Schutzrock) von der Gürtellinie 30 bis 40 cm nach unten um den ganzen Körper herumreichen, darf jedoch zur Erhöhung der Beweglichkeit überlappend seitlich geschlitzt sein; der Bleigleichwert muß mindestens 0,25 mm betragen.
  4. Absatz 5,Patienten-Schutzschürzen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, müssen von den Schultern bis zu den Knien reichen und die vordere Körperoberfläche bedecken; der Bleigleichwert muß mindestens 0,50 mm betragen.
  5. Absatz 6,Schutzhandschuhe müssen allseitig und lückenlos schützen; sie müssen die ganze Hand bedecken und mit Stulpen versehen sein, die den Unterarm mindestens bis zur halben Höhe umschließen.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131674

Alte Dokumentnummer

N8197248370J