Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Strahlenschutzkleidung
§ 69. (1) Der Bleigleichwert der Strahlenschutzkleidung muß mindestens 0,25 mm und bei erhöhter Strahlengefährdung mindestens 0,50 mm betragen.Paragraph 69, (1) Der Bleigleichwert der Strahlenschutzkleidung muß mindestens 0,25 mm und bei erhöhter Strahlengefährdung mindestens 0,50 mm betragen.
(2)Absatz 2,Auf jedem Strahlenschutzbekleidungsstück müssen deutlich sichtbar der Name oder das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers sowie der Bleigleichwert angegeben sein.
(3)Absatz 3,Schutzschürzen müssen die Vorderseite des Körpers von den Schultern bis unterhalb der Knie bedecken.
(4)Absatz 4,Ist nur der Schutz der Keimdrüsen erforderlich, muß die Schutzkleidung (Schutzrock) von der Gürtellinie 30 bis 40 cm nach unten um den ganzen Körper herumreichen, darf jedoch zur Erhöhung der Beweglichkeit überlappend seitlich geschlitzt sein; der Bleigleichwert muß mindestens 0,25 mm betragen.
(5)Absatz 5,Patienten-Schutzschürzen gemäß § 56 Abs. 1 müssen von den Schultern bis zu den Knien reichen und die vordere Körperoberfläche bedecken; der Bleigleichwert muß mindestens 0,50 mm betragen.Patienten-Schutzschürzen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, müssen von den Schultern bis zu den Knien reichen und die vordere Körperoberfläche bedecken; der Bleigleichwert muß mindestens 0,50 mm betragen.
(6)Absatz 6,Schutzhandschuhe müssen allseitig und lückenlos schützen; sie müssen die ganze Hand bedecken und mit Stulpen versehen sein, die den Unterarm mindestens bis zur halben Höhe umschließen.
Dokumentnummer
NOR12131674
Alte Dokumentnummer
N8197248370J