Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 7. Gemäß § 25 Abs. 2 lit. a des Strahlenschutzgesetzes bedürfen keiner Meldung: Paragraph 7, Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, des Strahlenschutzgesetzes bedürfen keiner Meldung:
der Besitz von in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den in Spalte 5 dieser Anlage für das einzelne Radionuklid angeführten Grenzwerten nicht übersteigt;der Besitz von in Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den in Spalte 5 dieser Anlage für das einzelne Radionuklid angeführten Grenzwerten nicht übersteigt;
der Besitz von in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie nicht übersteigt;der Besitz von in Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie nicht übersteigt;
der Besitz von in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit von mehr als einer Stunde, deren Aktivitätder Besitz von in Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit von mehr als einer Stunde, deren Aktivität
(i) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl von 1 bis 81
den Grenzwert von 1 Mikrocurie oder
(ii) bei Radionukliden mit einer Kernladungszahl über 81 den Grenzwert von 0,01 Mikrocurie
nicht übersteigt;
der Besitz von mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes und dem zugehörigen Grenzwert gemäß lit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist;der Besitz von mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes und dem zugehörigen Grenzwert gemäß Litera a bis c kleiner oder gleich 1 ist;
der Besitz von im § 6 Abs. 1 lit. e bis g genannten radioaktiven Stoffen sowie von Uhren gemäß § 6 Abs. 1 lit. h;der Besitz von im Paragraph 6, Absatz eins, Litera e bis g genannten radioaktiven Stoffen sowie von Uhren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera h,;
der Besitz von Strahleneinrichtungen.
Dokumentnummer
NOR12131612
Alte Dokumentnummer
N8197248308J