Rechtstracker.at

§ 72

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7219.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 72, (1) Elektronenbeschleuniger müssen mit einem Fabriksschild versehen sein, auf dem deutlich sichtbar der Name oder das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers, die Fabrikationsnummer sowie die maximale Dosisleistung der Röntgen- oder Elektronenstrahlung im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels in einem bestimmten Abstand von der Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster angegeben sein müssen. Ferner müssen bei jedem Elektronenbeschleuniger die zugehörigen Begleitpapiere zur Verfügung stehen.

  1. Absatz 2,Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels müssen verstellbare oder auswechselbare Blenden vorhanden sein.
  2. Absatz 3,In dem durch die Blende abgedeckten Teil des größtmöglichen Nutzstrahlenbündels muß die primäre Röntgenstrahlung und die von den Elektronen in den Blenden erzeugte Röntgenbremsstrahlung so weit geschwächt sein, daß die Dosisleistung 2 Prozent der maximalen Dosisleistung im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels, bezogen auf gleichen Abstand von der Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster, nicht überschreitet.
  3. Absatz 4,Außerhalb des größtmöglichen Nutzstrahlenbündels und innerhalb eines Richtungsbereiches, der mit dem Zentralstrahl einen Winkel von 60 Grad einschließt, darf die Dosisleistung austretender Röntgenstrahlung 0,5 Prozent der maximalen Dosisleistung im Zentralstrahl, bezogen auf gleichen Abstand von der Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster, nicht überschreiten; dies gilt auch für Richtungsbereiche, die mit dem Zentralstrahl einen Winkel von mehr als 60 Grad einschließen, sofern Körperteile des Patienten in diese Richtungsbereiche hineingelangen können.
  4. Absatz 5,Die primäre Elektronenstrahlung muß außerhalb des Nutzstrahlenbündels durch Blenden und Abschirmung vollständig abgebremst sein.
  5. Absatz 6,Bei Elektronenbeschleunigern mit auswechselbaren Schwächungs- und Streufiltern zum Ausgleich ungleichmäßiger Dosisverteilung im Querschnitt des Nutzstrahlenbündels muß stets erkennbar sein, welches Filter eingeschaltet ist; wenn sich die Angabe der maximalen Dosisleistung auf ein bestimmtes Schwächungs- oder Streufilter bezieht, so muß dieses fest eingebaut sein.
  6. Absatz 7,Elektronenbeschleuniger müssen mit Visiervorrichtungen oder Tubussen ausgestattet sein, die auch bei nicht eingeschaltetem Beschleuniger Richtung und seitliche Begrenzung des Nutzstrahlenbündels erkennen lassen.

Schlagworte

Schwächungsfilter

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131677

Alte Dokumentnummer

N8197248373J