Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 73. Elektronenbeschleuniger, die wahlweise die Anwendung von Röntgen- oder Elektronenstrahlen ermöglichen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die nach Einstellung der Beschleuniger auf eine Strahlenart das Umstellen auf die andere Strahlenart von den Schaltvorrichtungen aus verhindern. Paragraph 73, Elektronenbeschleuniger, die wahlweise die Anwendung von Röntgen- oder Elektronenstrahlen ermöglichen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die nach Einstellung der Beschleuniger auf eine Strahlenart das Umstellen auf die andere Strahlenart von den Schaltvorrichtungen aus verhindern.
Schlagworte
Röntgenstrahlen
Dokumentnummer
NOR12131678
Alte Dokumentnummer
N8197248374J