Rechtstracker.at

§ 74

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7419.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 74, (1) Elektronenbeschleuniger müssen mit Schaltvorrichtungen ausgestattet sein,

  1. Litera a
    die sich räumlich getrennt von den Beschleunigern aufstellen lassen,
  2. Litera b
    mit denen die Bestrahlungsdauer oder Dosis eingestellt werden kann und an denen diese während der Bestrahlung angezeigt bleibt,
  3. Litera c
    an denen ferner die jeweils abgelaufene Bestrahlungsdauer oder Dosis während der Bestrahlung und nach Unterbrechung der Bestrahlung erkennbar ist und
  4. Litera d
    die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer oder Dosis die Strahlung selbständig abschalten.
  1. Absatz 2,Besitzt ein Elektronenbeschleuniger mehrere Schaltvorrichtungen, so müssen diese wechselseitig so verriegelt sein, daß das Einschalten jeweils nur von einer dieser Schaltvorrichtungen aus möglich ist.
  2. Absatz 3,Der Strahlenaustritt muß jederzeit von Hand aus und unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise beim Öffnen der Türen des Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig durch Unterbrechung eines Stromkreises verhindert werden können. Solange der Stromkreis unterbrochen ist, muß der Beschleuniger gegen den Austritt von Strahlung verriegelt sein. Diese Verriegelung darf sich bei neuerlichem Schließen des Stromkreises nicht öffnen; die Freigabe der Strahlung darf nur von der Schaltvorrichtung aus möglich sein.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131679

Alte Dokumentnummer

N8197248375J