Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 74. (1) Elektronenbeschleuniger müssen mit Schaltvorrichtungen ausgestattet sein,Paragraph 74, (1) Elektronenbeschleuniger müssen mit Schaltvorrichtungen ausgestattet sein,
die sich räumlich getrennt von den Beschleunigern aufstellen lassen,
mit denen die Bestrahlungsdauer oder Dosis eingestellt werden kann und an denen diese während der Bestrahlung angezeigt bleibt,
an denen ferner die jeweils abgelaufene Bestrahlungsdauer oder Dosis während der Bestrahlung und nach Unterbrechung der Bestrahlung erkennbar ist und
die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer oder Dosis die Strahlung selbständig abschalten.
(2)Absatz 2,Besitzt ein Elektronenbeschleuniger mehrere Schaltvorrichtungen, so müssen diese wechselseitig so verriegelt sein, daß das Einschalten jeweils nur von einer dieser Schaltvorrichtungen aus möglich ist.
(3)Absatz 3,Der Strahlenaustritt muß jederzeit von Hand aus und unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise beim Öffnen der Türen des Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig durch Unterbrechung eines Stromkreises verhindert werden können. Solange der Stromkreis unterbrochen ist, muß der Beschleuniger gegen den Austritt von Strahlung verriegelt sein. Diese Verriegelung darf sich bei neuerlichem Schließen des Stromkreises nicht öffnen; die Freigabe der Strahlung darf nur von der Schaltvorrichtung aus möglich sein.
Dokumentnummer
NOR12131679
Alte Dokumentnummer
N8197248375J