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§ 75

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7519.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 75, (1) An Schaltvorrichtungen nach Paragraph 74, Absatz eins, muß erkennbar sein:

  1. Litera a
    Ob der Elektronenbeschleuniger eingeschaltet ist oder ob Strahlung austritt;
  2. Litera b
    ob der Beschleuniger auf Röntgen- oder Elektronenstrahlung eingestellt ist;
  3. Litera c
    die jeweilige Grenzenergie der Röntgenstrahlen oder die jeweilige Elektronenenergie;
  4. Litera d
    die jeweils im Strahlengang befindliche Filterung, sofern der Elektronenbeschleuniger mit mehreren Schwächungs- oder Streufiltern ausgestattet ist;
  5. Litera e
    die Dosis oder die Dosisleistung im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels in einem bestimmten Abstand von der Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster oder der Meßwert einer andere physikalischen Größe, aus dem die Dosis im Zentralstrahl ermittelt werden kann.
  1. Absatz 2,Es müssen Anschlußmöglichkeiten dafür vorhanden sein, daß auch an räumlich getrennten Stellen angezeigt werden kann, ob der Elektronenbeschleuniger eingeschaltet ist und ob Strahlung austritt.

Schlagworte

Röntgenstrahlung, Schwächungsfilter

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131680

Alte Dokumentnummer

N8197248376J