Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 75. (1) An Schaltvorrichtungen nach § 74 Abs. 1 muß erkennbar sein:Paragraph 75, (1) An Schaltvorrichtungen nach Paragraph 74, Absatz eins, muß erkennbar sein:
Ob der Elektronenbeschleuniger eingeschaltet ist oder ob Strahlung austritt;
ob der Beschleuniger auf Röntgen- oder Elektronenstrahlung eingestellt ist;
die jeweilige Grenzenergie der Röntgenstrahlen oder die jeweilige Elektronenenergie;
die jeweils im Strahlengang befindliche Filterung, sofern der Elektronenbeschleuniger mit mehreren Schwächungs- oder Streufiltern ausgestattet ist;
die Dosis oder die Dosisleistung im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels in einem bestimmten Abstand von der Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster oder der Meßwert einer andere physikalischen Größe, aus dem die Dosis im Zentralstrahl ermittelt werden kann.
(2)Absatz 2,Es müssen Anschlußmöglichkeiten dafür vorhanden sein, daß auch an räumlich getrennten Stellen angezeigt werden kann, ob der Elektronenbeschleuniger eingeschaltet ist und ob Strahlung austritt.
Schlagworte
Röntgenstrahlung, Schwächungsfilter
Dokumentnummer
NOR12131680
Alte Dokumentnummer
N8197248376J