Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Betriebsvorschriften für Elektronenbeschleuniger
§ 76. (1) Elektronenbeschleuniger dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden; Schaltplätze müssen sich in Nebenräumen befinden.Paragraph 76, (1) Elektronenbeschleuniger dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden; Schaltplätze müssen sich in Nebenräumen befinden.
(2)Absatz 2,Vor jeder Behandlung ist die zu bestrahlende Person zu befragen, ob sie beruflich oder durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen einer Strahleneinwirkung ausgesetzt war.
(3)Absatz 3,Während der Bestrahlung darf sich nur die zu bestrahlende Person im Strahlenanwendungsraum befinden.
Dokumentnummer
NOR12131681
Alte Dokumentnummer
N8197248377J