Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 77. (1) Es muß eine Einrichtung vorhanden sein, mit der die Dosis oder die Dosisleistung im Zentralstrahl ermittelt werden kann.Paragraph 77, (1) Es muß eine Einrichtung vorhanden sein, mit der die Dosis oder die Dosisleistung im Zentralstrahl ermittelt werden kann.
(2)Absatz 2,Über die Anwendung von Röntgen- oder Elektronenstrahlen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen die ärztliche Vorschreibung der Bestrahlungsbedingungen und die Daten über die Durchführung der Bestrahlung ersichtlich sein müssen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.Über die Anwendung von Röntgen- oder Elektronenstrahlen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen die ärztliche Vorschreibung der Bestrahlungsbedingungen und die Daten über die Durchführung der Bestrahlung ersichtlich sein müssen. Paragraph 70, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
Schlagworte
Röntgenstrahlen
Dokumentnummer
NOR12131682
Alte Dokumentnummer
N8197248378J