Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Anforderungen an Strahlenanwendungsräume
§ 78. (1) Für Strahlenanwendungsräume, in denen Elektronenbeschleuniger betrieben werden, gelten § 62 Abs. 1 und § 63 sinngemäß. Insbesondere muß ein entsprechender Schutz gewährleistet sein gegenParagraph 78, (1) Für Strahlenanwendungsräume, in denen Elektronenbeschleuniger betrieben werden, gelten Paragraph 62, Absatz eins und Paragraph 63, sinngemäß. Insbesondere muß ein entsprechender Schutz gewährleistet sein gegen
Röntgennutzstrahlen, von den Röntgennutzstrahlen erzeugte Streustrahlen und aus Abschirmungen des Beschleunigers austretende Röntgenstrahlen,
direkte Elektronenstrahlen und von den Auftreffstellen derselben ausgehende Elektronenstrahlen,
bei der Abbremsung von Elektronenstrahlen erzeugte Röntgenbremsstrahlen,
Neutronenstrahlen, sofern solche beim Betrieb des Elektronenbeschleunigers auftreten können.
(2)Absatz 2,Ist beim Betrieb von Elektronenbeschleunigern mit Aktivierungsprozessen und dadurch mit dem Auftreten künstlich radioaktiver Stoffe zu rechnen, sind ferner die in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnung über offene radioaktive Stoffe anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12131683
Alte Dokumentnummer
N8197248379J