Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 8. Überschreitet bei Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen die Dosisleitung in 10 Zentimeter Entfernung von keinem Punkt der Oberfläche des Gerätes oder der Strahleneinrichtung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch 0,1 Millirem pro Stunde, sind deren Bauart gemäß § 19 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes zuzulassen. Paragraph 8, Überschreitet bei Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen die Dosisleitung in 10 Zentimeter Entfernung von keinem Punkt der Oberfläche des Gerätes oder der Strahleneinrichtung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch 0,1 Millirem pro Stunde, sind deren Bauart gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes zuzulassen.
Dokumentnummer
NOR12131613
Alte Dokumentnummer
N8197248309J