Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Kennzeichnung
§ 80. (1) Radioaktive Stoffe sind gemäß Abs. 2 und 3 zu kennzeichnen; dies gilt sinngemäß für deren Behältnisse, sofern nicht §§ 81 Abs. 2 lit. a, 83 Abs. 2 lit. a, 84 Abs. 1 und 89 Abs. 1 anzuwenden sind.Paragraph 80, (1) Radioaktive Stoffe sind gemäß Absatz 2 und 3 zu kennzeichnen; dies gilt sinngemäß für deren Behältnisse, sofern nicht Paragraphen 81, Absatz 2, Litera a,, 83 Absatz 2, Litera a,, 84 Absatz eins und 89 Absatz eins, anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung muß die jederzeitige Identifizierung der radioaktiven Stoffe ermöglichen. Sie hat mindestens das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'', die Angabe des Radionuklides und der Aktivität mit dem Datum ihrer Messung oder Ermittlung und, sofern es sich um spaltbares Material handelt, den Vermerk „SPALTBARES MATERIAL'' zu enthalten.Die Kennzeichnung muß die jederzeitige Identifizierung der radioaktiven Stoffe ermöglichen. Sie hat mindestens das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'', die Angabe des Radionuklides und der Aktivität mit dem Datum ihrer Messung oder Ermittlung und, sofern es sich um spaltbares Material handelt, den Vermerk „SPALTBARES MATERIAL'' zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnungsangaben gemäß Abs. 2 müssen an den radioaktiven Stoffen und deren Behältnissen sowie an Gegenständen oder Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht oder, wenn dies wegen deren Beschaffenheit oder Größe nicht möglich ist, aus einem diesen entsprechend beigegebenen Begleitschein jederzeit zu entnehmen sein. Im letzteren Fall sind jedoch soweit als möglich das Strahlenwarnzeichen oder nur der Vermerk „RADIOAKTIV'', und eine mit dem Begleitschein übereinstimmende Kennzahl an den Objekten selbst anzubringen.Die Kennzeichnungsangaben gemäß Absatz 2, müssen an den radioaktiven Stoffen und deren Behältnissen sowie an Gegenständen oder Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht oder, wenn dies wegen deren Beschaffenheit oder Größe nicht möglich ist, aus einem diesen entsprechend beigegebenen Begleitschein jederzeit zu entnehmen sein. Im letzteren Fall sind jedoch soweit als möglich das Strahlenwarnzeichen oder nur der Vermerk „RADIOAKTIV'', und eine mit dem Begleitschein übereinstimmende Kennzahl an den Objekten selbst anzubringen.
(4)Absatz 4,Werden bei Arbeitsvorgängen offene radioaktive Stoffe unter Anwendung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verwendet, so ist für die Dauer dieser Arbeitsvorgänge eine Kennzeichnung der radioaktiven Stoffe nicht erforderlich. Bei diesen Arbeitsvorgängen muß eine mit diesen vertraute Person anwesend sein.
Dokumentnummer
NOR12131685
Alte Dokumentnummer
N8197248381J