Rechtstracker.at

§ 80

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8019.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Kennzeichnung

Paragraph 80, (1) Radioaktive Stoffe sind gemäß Absatz 2 und 3 zu kennzeichnen; dies gilt sinngemäß für deren Behältnisse, sofern nicht Paragraphen 81, Absatz 2, Litera a,, 83 Absatz 2, Litera a,, 84 Absatz eins und 89 Absatz eins, anzuwenden sind.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung muß die jederzeitige Identifizierung der radioaktiven Stoffe ermöglichen. Sie hat mindestens das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'', die Angabe des Radionuklides und der Aktivität mit dem Datum ihrer Messung oder Ermittlung und, sofern es sich um spaltbares Material handelt, den Vermerk „SPALTBARES MATERIAL'' zu enthalten.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnungsangaben gemäß Absatz 2, müssen an den radioaktiven Stoffen und deren Behältnissen sowie an Gegenständen oder Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht oder, wenn dies wegen deren Beschaffenheit oder Größe nicht möglich ist, aus einem diesen entsprechend beigegebenen Begleitschein jederzeit zu entnehmen sein. Im letzteren Fall sind jedoch soweit als möglich das Strahlenwarnzeichen oder nur der Vermerk „RADIOAKTIV'', und eine mit dem Begleitschein übereinstimmende Kennzahl an den Objekten selbst anzubringen.
  3. Absatz 4,Werden bei Arbeitsvorgängen offene radioaktive Stoffe unter Anwendung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verwendet, so ist für die Dauer dieser Arbeitsvorgänge eine Kennzeichnung der radioaktiven Stoffe nicht erforderlich. Bei diesen Arbeitsvorgängen muß eine mit diesen vertraute Person anwesend sein.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131685

Alte Dokumentnummer

N8197248381J