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BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Aufbewahrung radioaktiver Stoffe
§ 81. (1) Radioaktive Stoffe sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich für Aufbewahrungszwecke bestimmten Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder Bunkern, unter Verschluß zu halten. Diese Einrichtungen müssen gewährleisten, daß bei maximalem Inhalt und geschlossener Einrichtung Personen keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, als einem Dreißigstel oder, sofern diese Einrichtungen sich in Kontrollbereichen befinden, einem Zehntel der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht; befinden sich solche Einrichtungen in eigenen, nur zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienenden Räumen, darf die Dosisleistung der austretenden Strahlung bis zu 30 Millirem pro Stunde in 5 cm Entfernung und bis zu 2 Millirem pro Stunde in 1 m Entfernung von der Oberfläche der Einrichtung betragen.Paragraph 81, (1) Radioaktive Stoffe sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich für Aufbewahrungszwecke bestimmten Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder Bunkern, unter Verschluß zu halten. Diese Einrichtungen müssen gewährleisten, daß bei maximalem Inhalt und geschlossener Einrichtung Personen keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, als einem Dreißigstel oder, sofern diese Einrichtungen sich in Kontrollbereichen befinden, einem Zehntel der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht; befinden sich solche Einrichtungen in eigenen, nur zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienenden Räumen, darf die Dosisleistung der austretenden Strahlung bis zu 30 Millirem pro Stunde in 5 cm Entfernung und bis zu 2 Millirem pro Stunde in 1 m Entfernung von der Oberfläche der Einrichtung betragen.
(2)Absatz 2,Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen:
Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein;Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein;
sie dürfen nur den zum Umgang mit diesen Stoffen befugten Personen zugänglich sein;
sie müssen gegen Feuereinwirkung geschützt sein;
bei Aufbewahrung radioaktiver Stoffe, die auch eine andere Gefährdung als durch Strahlung verursachen können, muß ein diesbezüglicher Hinweis angebracht sein.
(3)Absatz 3,Eigene, nur zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienende Räume müssen den Anforderungen gemäß Abs. 2 lit. a bis c entsprechen; ferner gilt für solche Räume § 62 Abs. 1 lit. b und c sinngemäß.Eigene, nur zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienende Räume müssen den Anforderungen gemäß Absatz 2, Litera a bis c entsprechen; ferner gilt für solche Räume Paragraph 62, Absatz eins, Litera b und c sinngemäß.
(4)Absatz 4,Werden mehrere radioaktive Stoffe in einer Einrichtung aufbewahrt, sind sie erforderlichenfalls derart abzuschirmen, daß durch das Einbringen oder die Entnahme eines Stoffes die Abschirmung der übrigen nicht beeinträchtigt wird. Für mehrere Gammastrahler müssen einzeln abgeschirmte und entsprechend beschriftete Abteile, wie Laden oder Einsätze, vorhanden sein. Aus der Beschriftung der Abteile müssen Anzahl, Aktivität und sonst erforderliche Daten der verwahrten Strahler ersichtlich sein.
(5)Absatz 5,Spaltbares Material oder Gegenstände, die solches enthalten, sind so aufzubewahren, daß eine kritische Anordnung nicht zustandekommen kann.
(6)Absatz 6,Können radioaktive Stoffe eine Kontamination der Luft verursachen, müssen entsprechende Entlüftungseinrichtungen vorhanden sein.
(7)Absatz 7,Über die Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.