Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 82. (1) Offene pulverförmige, flüssige oder gasförmige radioaktive Stoffe müssen entweder in unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden, oder die Gefäße müssen sich im Hinblick auf ihre Zerbrechlichkeit oder auf die Möglichkeit einer auftretenden Festigkeitsverminderung in unzerbrechlichen, dichten, verschließbaren Behältern befinden, die bei flüssigen Stoffen so viel saugfähiges Material enthalten, daß von diesem die ganze Flüssigkeitsmenge aufgenommen werden kann. Diese Behälter müssen so groß sein, daß sie das Volumen der radioaktiven Stoffe einschließlich der Gefäße für diese und das aufsaugende Material aufnehmen können.Paragraph 82, (1) Offene pulverförmige, flüssige oder gasförmige radioaktive Stoffe müssen entweder in unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden, oder die Gefäße müssen sich im Hinblick auf ihre Zerbrechlichkeit oder auf die Möglichkeit einer auftretenden Festigkeitsverminderung in unzerbrechlichen, dichten, verschließbaren Behältern befinden, die bei flüssigen Stoffen so viel saugfähiges Material enthalten, daß von diesem die ganze Flüssigkeitsmenge aufgenommen werden kann. Diese Behälter müssen so groß sein, daß sie das Volumen der radioaktiven Stoffe einschließlich der Gefäße für diese und das aufsaugende Material aufnehmen können.
(2)Absatz 2,Kann in einem Gefäß ein Überdruck entstehen, so müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die ein unzulässiger Überdruck verhindert wird.
Dokumentnummer
NOR12131687
Alte Dokumentnummer
N8197248383J