Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Beförderung radioaktiver Stoffe
Beförderung innerhalb von Betrieben
§ 83. (1) Die Beförderung radioaktiver Stoffe innerhalb von Betrieben ist soweit als möglich zu beschränken; sie ist jedenfalls in einer Weise vorzunehmen, daß die hiedurch bedingte Strahleneinwirkung auf Personen so gering wie möglich gehalten und auch jede andere Gefährdung wie durch Kritikalität bei spaltbarem Material, vermieden wird.Paragraph 83, (1) Die Beförderung radioaktiver Stoffe innerhalb von Betrieben ist soweit als möglich zu beschränken; sie ist jedenfalls in einer Weise vorzunehmen, daß die hiedurch bedingte Strahleneinwirkung auf Personen so gering wie möglich gehalten und auch jede andere Gefährdung wie durch Kritikalität bei spaltbarem Material, vermieden wird.
(2)Absatz 2,Radioaktive Stoffe dürfen nur in Schutzbehältern befördert werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein;Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein;
sie müssen so beschaffen sein, daß die mit der Beförderung beschäftigten Personen den erforderlichen Abstand einhalten können;
sie müssen Alpha- und Betastrahlung zur Gänze absorbieren, sonstige Strahlung derart schwächen, daß die Dosisleistung weder 200 Millirem pro Stunde an ihrer Oberfläche noch 10 Millirem pro Stunde in 1 m Entfernung von ihrer Oberfläche überschreitet;
sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger, flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe, die in einem zerbrechlichen Gefäß enthalten sind, unzerbrechlich sein; die Anforderungen an die Behälter für flüssige Stoffe gemäß § 82 Abs. 1 gelten sinngemäß.sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger, flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe, die in einem zerbrechlichen Gefäß enthalten sind, unzerbrechlich sein; die Anforderungen an die Behälter für flüssige Stoffe gemäß Paragraph 82, Absatz eins, gelten sinngemäß.
Schlagworte
Alphastrahlung
Dokumentnummer
NOR12131688
Alte Dokumentnummer
N8197248384J