Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beförderung außerhalb von Betrieben
§ 84. (1) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe außerhalb von Betrieben im Rahmen des Straßen-, Schiffs- und Luftfrachtverkehrs gelten, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die diesbezüglichen Bestimmungen der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, BGBl. Nr. 137/1967, sinngemäß.Paragraph 84, (1) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe außerhalb von Betrieben im Rahmen des Straßen-, Schiffs- und Luftfrachtverkehrs gelten, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die diesbezüglichen Bestimmungen der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Radioaktive Stoffe dürfen nicht gemeinsam mit anderen gefährlichen Gütern, wie feuer- oder explosionsgefährlichen Materialien, befördert werden.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung der Transporte radioaktiver Stoffe sind Betriebs- und Verhaltensvorschriften schriftlich zu erstellen; in diesen muß insbesondere angegeben sein, welche besonderen Gefahren, vor allem bei Unfällen oder Bränden, auftreten können, welche Maßnahmen hiebei zu treffen und welche Stellen von dem Ereignis unverzüglich in Kenntnis zu setzen sind. Die mit der Durchführung solcher Transporte beauftragten Personen sind über diese Vorschriften zu belehren; ferner ist ihnen eine Ausfertigung derselben auszufolgen.
(4)Absatz 4,Bestrahlte Brennelemente dürfen nicht im Rahmen des Luftfrachtverkehrs befördert werden; Straßen durch Gebiete mit höherer Bevölkerungsdichte oder sonstigen besonders schutzwürdigen Interessen sind tunlichst zu meiden.
Schlagworte
Straßenverkehr, Schiffsverkehr, Betriebsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12131689
Alte Dokumentnummer
N8197248385J