Rechtstracker.at

§ 85

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8519.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Abschnitt

Reinigung von Räumen; Kontamination und Dekontaminierung

Reinigung von Räumen

Paragraph 85, (1) In Räumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder in denen durch Aktivierungsprozesse künstlich radioaktive Stoffe auftreten, ist auf strengste Sauberkeit, insbesondere Staubfreiheit, zu achten. Reinigungsgeräte für solche Räume, wie Staubsauger, Bürsten oder Besen, dürfen in anderen Räumen nicht verwendet werden.

  1. Absatz 2,Für die Reinigung von in Absatz eins, genannten Räumen einschließlich ihrer Einrichtung sind besondere Arbeitsanweisungen zu erstellen; diese Reinigungsarbeiten dürfen nur nach diesen Anweisungen von hiefür unterwiesenen Personen vorgenommen werden.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131690

Alte Dokumentnummer

N8197248386J