Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Reinigung von Räumen; Kontamination und Dekontaminierung
Reinigung von Räumen
§ 85. (1) In Räumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder in denen durch Aktivierungsprozesse künstlich radioaktive Stoffe auftreten, ist auf strengste Sauberkeit, insbesondere Staubfreiheit, zu achten. Reinigungsgeräte für solche Räume, wie Staubsauger, Bürsten oder Besen, dürfen in anderen Räumen nicht verwendet werden.Paragraph 85, (1) In Räumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder in denen durch Aktivierungsprozesse künstlich radioaktive Stoffe auftreten, ist auf strengste Sauberkeit, insbesondere Staubfreiheit, zu achten. Reinigungsgeräte für solche Räume, wie Staubsauger, Bürsten oder Besen, dürfen in anderen Räumen nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Für die Reinigung von in Abs. 1 genannten Räumen einschließlich ihrer Einrichtung sind besondere Arbeitsanweisungen zu erstellen; diese Reinigungsarbeiten dürfen nur nach diesen Anweisungen von hiefür unterwiesenen Personen vorgenommen werden.Für die Reinigung von in Absatz eins, genannten Räumen einschließlich ihrer Einrichtung sind besondere Arbeitsanweisungen zu erstellen; diese Reinigungsarbeiten dürfen nur nach diesen Anweisungen von hiefür unterwiesenen Personen vorgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12131690
Alte Dokumentnummer
N8197248386J