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§ 86

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8619.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kontamination und Dekontaminierung

Paragraph 86, (1) Eine allenfalls auftretende Kontamination (radioaktive Verunreinigung) ist so gering wie möglich zu halten.

  1. Absatz 2,Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei dem Kontaminationsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, sind diesbezügliche Betriebs- und Verhaltensvorschriften festzulegen, insbesondere hinsichtlich Feststellung des Ausmaßes und des Bereiches der Kontamination, Art und Weise der Dekontaminierung von Personen, Arbeitsräumen, Arbeitsplätzen, Einrichtungen, Geräten und Kleidungsstücken sowie Überprüfung dieser Maßnahmen.
  2. Absatz 3,Der Bereich der Kontamination ist unverzüglich durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „KONTAMINATION'' zu kennzeichnen; es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Kontamination begrenzt bleibt. Alle nicht mit der Dekontaminierung beschäftigten Personen sind vom Gefahrenbereich fernzuhalten.

Schlagworte

Betriebsvorschrift

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131691

Alte Dokumentnummer

N8197248387J