Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kontamination und Dekontaminierung
§ 86. (1) Eine allenfalls auftretende Kontamination (radioaktive Verunreinigung) ist so gering wie möglich zu halten.Paragraph 86, (1) Eine allenfalls auftretende Kontamination (radioaktive Verunreinigung) ist so gering wie möglich zu halten.
(2)Absatz 2,Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei dem Kontaminationsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, sind diesbezügliche Betriebs- und Verhaltensvorschriften festzulegen, insbesondere hinsichtlich Feststellung des Ausmaßes und des Bereiches der Kontamination, Art und Weise der Dekontaminierung von Personen, Arbeitsräumen, Arbeitsplätzen, Einrichtungen, Geräten und Kleidungsstücken sowie Überprüfung dieser Maßnahmen.
(3)Absatz 3,Der Bereich der Kontamination ist unverzüglich durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „KONTAMINATION'' zu kennzeichnen; es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Kontamination begrenzt bleibt. Alle nicht mit der Dekontaminierung beschäftigten Personen sind vom Gefahrenbereich fernzuhalten.Der Bereich der Kontamination ist unverzüglich durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „KONTAMINATION'' zu kennzeichnen; es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Kontamination begrenzt bleibt. Alle nicht mit der Dekontaminierung beschäftigten Personen sind vom Gefahrenbereich fernzuhalten.
Schlagworte
Betriebsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12131691
Alte Dokumentnummer
N8197248387J