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§ 87

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8719.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 87, (1) Dekontaminierung ist jede Herabsetzung oder Beseitigung einer Kontamination; Maßnahmen zur Dekontaminierung gelten als Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen.

  1. Absatz 2,Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen ist stets dafür zu sorgen, daß eine allenfalls auftretende Kontamination auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird. Tritt eine Kontamination von Flächen, Gegenständen, Kleidung oder Hautpartien auf, welche die in Anlage 11 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte übersteigt, sind unverzüglich Maßnahmen zur Dekontaminierung zu treffen; solche Maßnahmen sind nicht erforderlich im Innern von geschlossenen Arbeitskammern, wie Handschuhkästen oder heißen Zellen.
  2. Absatz 3,Zur Dekontaminierung dürfen nur Personen herangezogen werden, die hierin unterwiesen sind. Die Zahl der im Einzelfall mit solchen Arbeiten beschäftigten Personen ist stets so klein wie möglich zu halten; diese Personen haben bei den Arbeiten die jeweils erforderliche Schutzkleidung zu tragen.
  3. Absatz 4,Zur Dekontaminierung sind ausschließlich für diese Zwecke bereitgestellte Werkzeuge, Geräte und sonstige Hilfsmittel zu verwenden; diese sowie die Schutzkleidung sind nach ihrer Verwendung so bald wie möglich zu dekontaminieren.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131692

Alte Dokumentnummer

N8197248388J