Rechtstracker.at

§ 88

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8819.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 88, (1) Bei Kontamination größeren Ausmaßes, vor allem in Fällen, in denen anzunehmen ist, daß eine rasche und ausreichende Dekontaminierung mit einfachen Mitteln nicht erreicht werden kann, ist unverzüglich der Strahlenschutzbeauftragte zu verständigen; dieser hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist eine Herabsetzung der Kontamination auf die in Anlage 11 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte nicht möglich, so muß der kontaminierte Bereich, nötigenfalls auch dessen Umgebung, verlassen werden. In geeigneter Weise ist dafür zu sorgen, daß solche Bereiche erst nach Abklingen der Aktivität wieder betreten werden können.

  1. Absatz 2,Wäsche, Arbeits- und Schutzkleidung, Werkzeuge, Geräte und andere Gegenstände sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln, solange sie nicht ausreichend dekontaminiert sind.

Schlagworte

Arbeitskleidung

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131693

Alte Dokumentnummer

N8197248389J