Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 88. (1) Bei Kontamination größeren Ausmaßes, vor allem in Fällen, in denen anzunehmen ist, daß eine rasche und ausreichende Dekontaminierung mit einfachen Mitteln nicht erreicht werden kann, ist unverzüglich der Strahlenschutzbeauftragte zu verständigen; dieser hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist eine Herabsetzung der Kontamination auf die in Anlage 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte nicht möglich, so muß der kontaminierte Bereich, nötigenfalls auch dessen Umgebung, verlassen werden. In geeigneter Weise ist dafür zu sorgen, daß solche Bereiche erst nach Abklingen der Aktivität wieder betreten werden können.Paragraph 88, (1) Bei Kontamination größeren Ausmaßes, vor allem in Fällen, in denen anzunehmen ist, daß eine rasche und ausreichende Dekontaminierung mit einfachen Mitteln nicht erreicht werden kann, ist unverzüglich der Strahlenschutzbeauftragte zu verständigen; dieser hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist eine Herabsetzung der Kontamination auf die in Anlage 11 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte nicht möglich, so muß der kontaminierte Bereich, nötigenfalls auch dessen Umgebung, verlassen werden. In geeigneter Weise ist dafür zu sorgen, daß solche Bereiche erst nach Abklingen der Aktivität wieder betreten werden können.
(2)Absatz 2,Wäsche, Arbeits- und Schutzkleidung, Werkzeuge, Geräte und andere Gegenstände sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln, solange sie nicht ausreichend dekontaminiert sind.
Schlagworte
Arbeitskleidung
Dokumentnummer
NOR12131693
Alte Dokumentnummer
N8197248389J