Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Radioaktive Abfälle
§ 89. (1) In Arbeitsräumen sind radioaktive Abfälle in hiefür bestimmten Behältern zu sammeln. Diese Behälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein; sie dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.Paragraph 89, (1) In Arbeitsräumen sind radioaktive Abfälle in hiefür bestimmten Behältern zu sammeln. Diese Behälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein; sie dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Radioaktive Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nur in einem solchen Ausmaß gesammelt werden, daß die Dosisleistung an der Behälteroberfläche 200 Millirem pro Stunde und in 1 m Entfernung von der Oberfläche 10 Millirem pro Stunde nicht überschreitet.
(3)Absatz 3,Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12131694
Alte Dokumentnummer
N8197248390J