Rechtstracker.at

§ 89

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8919.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Radioaktive Abfälle

Paragraph 89, (1) In Arbeitsräumen sind radioaktive Abfälle in hiefür bestimmten Behältern zu sammeln. Diese Behälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein; sie dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.

  1. Absatz 2,Radioaktive Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nur in einem solchen Ausmaß gesammelt werden, daß die Dosisleistung an der Behälteroberfläche 200 Millirem pro Stunde und in 1 m Entfernung von der Oberfläche 10 Millirem pro Stunde nicht überschreitet.
  2. Absatz 3,Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131694

Alte Dokumentnummer

N8197248390J