Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 90. (1) Werden radioaktive Abfälle in flüssiger Form mit dem Betriebsabwasser aus dem Betrieb entfernt, so darf die Konzentration radioaktiver Stoffe im Betriebsabwasser im Tagesdurchschnitt die in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle D, Spalte 3 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte nicht überschreiten. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft höhere oder niedrigere Konzentrationswerte oder auch Höchstmengen der Aktivitätsabgabe festsetzen.Paragraph 90, (1) Werden radioaktive Abfälle in flüssiger Form mit dem Betriebsabwasser aus dem Betrieb entfernt, so darf die Konzentration radioaktiver Stoffe im Betriebsabwasser im Tagesdurchschnitt die in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle D, Spalte 3 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte nicht überschreiten. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft höhere oder niedrigere Konzentrationswerte oder auch Höchstmengen der Aktivitätsabgabe festsetzen.
(2)Absatz 2,Radioaktive Abfälle in Form von radioaktiven Gasen oder Aerosolen dürfen nur in einem solchen Ausmaß in die Atmosphäre abgegeben werden, daß Personen außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen keiner höheren als der gemäß § 15 höchstzulässigen Strahlenbelastung ausgesetzt sein können. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann die Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft eine geringere Strahlenbelastung vorschreiben.Radioaktive Abfälle in Form von radioaktiven Gasen oder Aerosolen dürfen nur in einem solchen Ausmaß in die Atmosphäre abgegeben werden, daß Personen außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen keiner höheren als der gemäß Paragraph 15, höchstzulässigen Strahlenbelastung ausgesetzt sein können. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann die Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft eine geringere Strahlenbelastung vorschreiben.
Schlagworte
Kontrollbereich
Dokumentnummer
NOR12131695
Alte Dokumentnummer
N8197248391J