Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 91. (1) Flüssige radioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 90 Abs. 1 mit dem Betriebsabwasser entfernt werden, sind wenn möglich in feste Abfälle überzuführen.Paragraph 91, (1) Flüssige radioaktive Abfälle, die nicht gemäß Paragraph 90, Absatz eins, mit dem Betriebsabwasser entfernt werden, sind wenn möglich in feste Abfälle überzuführen.
(2)Absatz 2,Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 90 beseitigt werden, sind an von der Behörde zu bestimmende Orte zu verbringen; auf den Abfallbehältern muß die ungefähre Aktivität ihres Inhaltes angegeben sein.Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß Paragraph 90, beseitigt werden, sind an von der Behörde zu bestimmende Orte zu verbringen; auf den Abfallbehältern muß die ungefähre Aktivität ihres Inhaltes angegeben sein.
(3)Absatz 3,Über die Lagerung radioaktiver Abfälle sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.
Dokumentnummer
NOR12131696
Alte Dokumentnummer
N8197248392J