Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 92. Soweit es mit den Erfordernissen des Schutzes von Leben oder Gesundheit vereinbar ist, kann die Behörde zulassen, daß folgende radioaktive Abfälle wie intakte Abfälle beseitigt werden dürfen: Paragraph 92, Soweit es mit den Erfordernissen des Schutzes von Leben oder Gesundheit vereinbar ist, kann die Behörde zulassen, daß folgende radioaktive Abfälle wie intakte Abfälle beseitigt werden dürfen:
Feste Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen enthalten, sofern deren mittlere spezifische Aktivität 10 Mikrocurie pro m3 nicht überschreitet;
Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten bis zu 100 Tagen enthalten, wenn die Aktivität der in der Abfallmenge enthaltenen radioaktiven Stoffe die in Anlage 3, Spalte 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte nicht überschreitet und innerhalb von drei Tagen nicht mehr als zehn solcher Abfallmengen getrennt beseitigt werden.Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten bis zu 100 Tagen enthalten, wenn die Aktivität der in der Abfallmenge enthaltenen radioaktiven Stoffe die in Anlage 3, Spalte 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte nicht überschreitet und innerhalb von drei Tagen nicht mehr als zehn solcher Abfallmengen getrennt beseitigt werden.
Dokumentnummer
NOR12131697
Alte Dokumentnummer
N8197248393J