Rechtstracker.at

§ 93

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9319.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Abschnitt

Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung

Paragraph 93, (1) Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Umfang und Art des Umganges mit radioaktiven Stoffen oder des Auftretens künstlich radioaktiver Stoffe durch Aktivierungsprozesse nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen die Durchführung von Radioaktivitäts- oder Dosisleistungsmessungen im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich Luft, Wasser und Boden, anordnen; hiebei ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.

  1. Absatz 2,Über die Ergebnisse der Messungen gemäß Absatz eins, sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung oder deren Organen vorzulegen. Bei Auflösung eines Betriebes sind diese Aufzeichnungen der Behörde zu übergeben.

Schlagworte

Kontrollbereich, Radioaktivitätsmessung

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131698

Alte Dokumentnummer

N8197248394J