Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung
§ 93. (1) Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Umfang und Art des Umganges mit radioaktiven Stoffen oder des Auftretens künstlich radioaktiver Stoffe durch Aktivierungsprozesse nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen die Durchführung von Radioaktivitäts- oder Dosisleistungsmessungen im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich Luft, Wasser und Boden, anordnen; hiebei ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.Paragraph 93, (1) Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Umfang und Art des Umganges mit radioaktiven Stoffen oder des Auftretens künstlich radioaktiver Stoffe durch Aktivierungsprozesse nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen die Durchführung von Radioaktivitäts- oder Dosisleistungsmessungen im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich Luft, Wasser und Boden, anordnen; hiebei ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.
(2)Absatz 2,Über die Ergebnisse der Messungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung oder deren Organen vorzulegen. Bei Auflösung eines Betriebes sind diese Aufzeichnungen der Behörde zu übergeben.Über die Ergebnisse der Messungen gemäß Absatz eins, sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung oder deren Organen vorzulegen. Bei Auflösung eines Betriebes sind diese Aufzeichnungen der Behörde zu übergeben.
Schlagworte
Kontrollbereich, Radioaktivitätsmessung
Dokumentnummer
NOR12131698
Alte Dokumentnummer
N8197248394J