Rechtstracker.at

§ 94

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9419.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Hauptstück

Umschlossene radioaktive Stoffe

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 94, (1) Radioaktive Stoffe gelten dann als umschlossene, wenn sie ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle derart umschlossen sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird.

  1. Absatz 2,Die radioaktiven Stoffe müssen einer chemisch möglichst stabilen Form vorliegen; so muß bei umschlossenen Radium- oder Mesothoriumpräparaten für medizinische Zwecke der radioaktive Stoff in schwer löslicher Form, trocken abgefüllt, vorliegen.
  2. Absatz 3,Die Hülle muß bei radioaktiven Stoffen, die in flüssiger, gasförmiger, fester abbröckelbarer oder in Pulverform vorliegen, aus Granulaten bestehen oder Emanation bilden, aus einem geeigneten Material derart gefertigt sein, daß sie den besonderen Anforderungen entspricht.
  3. Absatz 4,Bei emanierenden radioaktiven Stoffen, deren Aktivität weniger als 5 Millicurie beträgt, ist als Hülle ein zugeschmolzener Glasbehälter zulässig. Solche umschlossene radioaktive Stoffe dürfen nur für Laboratoriumsarbeiten verwendet werden; während sie nicht verwendet werden, sind sie in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten, verschlossenen Metallbehältern aufzubewahren.
  4. Absatz 5,Wenn nur Gammastrahlen verwendet werden sollen, so muß die Hülle derart beschaffen sein, daß ein Austritt von Betastrahlen möglichst vermieden wird.
  5. Absatz 6,Wird bei umschlossenen Alpha- oder Betastrahlern die Strahlung nur innerhalb der Hülle verwendet, so muß die Hülle derart beschaffen sein, daß die gesamte Alpha- oder Betastrahlung absorbiert wird.
  6. Absatz 7,Sind die Hüllen mit Fenstern versehen, so haben diese sowie deren Verbindungen mit den Hüllen den gleichen Anforderungen zu entsprechen wie die Hüllen.
  7. Absatz 8,Über jeden umschlossenen radioaktiven Stoff, dessen Dosisleistung ohne Abschirmung in 1 m Entfernung mehr als 100 Millirem pro Stunde beträgt, muß eine Bescheinigung des Herstellers oder Lieferers vorliegen, aus der die Dosisleistung in einer angeführten Entfernung oder die Radioaktivität zu einem angegebenen Zeitpunkt zu entnehmen ist; ferner hat diese Bescheinigung Angaben über den physikalischen und chemischen Zustand des radioaktiven Stoffes sowie über die Art und Wandstärke der Hülle zu enthalten. Hinsichtlich der Angabe der Dosisleistung oder Radioaktivität muß der Bescheinigung der Prüfvermerk einer staatlich autorisierten Meßstelle beigeschlossen sein; das zuständige Bundesministerium kann Prüfvermerke geeigneter anderer Stellen anerkennen.

Schlagworte

Radiumpräparat, Alphastrahler, Alphastrahlung

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131699

Alte Dokumentnummer

N8197248395J