Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Umschlossene radioaktive Stoffe
1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
§ 94. (1) Radioaktive Stoffe gelten dann als umschlossene, wenn sie ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle derart umschlossen sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird.Paragraph 94, (1) Radioaktive Stoffe gelten dann als umschlossene, wenn sie ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle derart umschlossen sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird.
(2)Absatz 2,Die radioaktiven Stoffe müssen einer chemisch möglichst stabilen Form vorliegen; so muß bei umschlossenen Radium- oder Mesothoriumpräparaten für medizinische Zwecke der radioaktive Stoff in schwer löslicher Form, trocken abgefüllt, vorliegen.
(3)Absatz 3,Die Hülle muß bei radioaktiven Stoffen, die in flüssiger, gasförmiger, fester abbröckelbarer oder in Pulverform vorliegen, aus Granulaten bestehen oder Emanation bilden, aus einem geeigneten Material derart gefertigt sein, daß sie den besonderen Anforderungen entspricht.
(4)Absatz 4,Bei emanierenden radioaktiven Stoffen, deren Aktivität weniger als 5 Millicurie beträgt, ist als Hülle ein zugeschmolzener Glasbehälter zulässig. Solche umschlossene radioaktive Stoffe dürfen nur für Laboratoriumsarbeiten verwendet werden; während sie nicht verwendet werden, sind sie in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten, verschlossenen Metallbehältern aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Wenn nur Gammastrahlen verwendet werden sollen, so muß die Hülle derart beschaffen sein, daß ein Austritt von Betastrahlen möglichst vermieden wird.
(6)Absatz 6,Wird bei umschlossenen Alpha- oder Betastrahlern die Strahlung nur innerhalb der Hülle verwendet, so muß die Hülle derart beschaffen sein, daß die gesamte Alpha- oder Betastrahlung absorbiert wird.
(7)Absatz 7,Sind die Hüllen mit Fenstern versehen, so haben diese sowie deren Verbindungen mit den Hüllen den gleichen Anforderungen zu entsprechen wie die Hüllen.
(8)Absatz 8,Über jeden umschlossenen radioaktiven Stoff, dessen Dosisleistung ohne Abschirmung in 1 m Entfernung mehr als 100 Millirem pro Stunde beträgt, muß eine Bescheinigung des Herstellers oder Lieferers vorliegen, aus der die Dosisleistung in einer angeführten Entfernung oder die Radioaktivität zu einem angegebenen Zeitpunkt zu entnehmen ist; ferner hat diese Bescheinigung Angaben über den physikalischen und chemischen Zustand des radioaktiven Stoffes sowie über die Art und Wandstärke der Hülle zu enthalten. Hinsichtlich der Angabe der Dosisleistung oder Radioaktivität muß der Bescheinigung der Prüfvermerk einer staatlich autorisierten Meßstelle beigeschlossen sein; das zuständige Bundesministerium kann Prüfvermerke geeigneter anderer Stellen anerkennen.
Schlagworte
Radiumpräparat, Alphastrahler, Alphastrahlung
Dokumentnummer
NOR12131699
Alte Dokumentnummer
N8197248395J