Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 95. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind periodisch wiederkehrend in von der Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes von Leben oder Gesundheit festzusetzenden Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf eine durch Undichtheit der Hülle verursachte Kontamination, zu prüfen. Besteht der Verdacht, daß die Hülle den Anforderungen gemäß § 94 nicht mehr entspricht, ist unverzüglich eine entsprechende Prüfung zu veranlassen.Paragraph 95, (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind periodisch wiederkehrend in von der Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes von Leben oder Gesundheit festzusetzenden Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf eine durch Undichtheit der Hülle verursachte Kontamination, zu prüfen. Besteht der Verdacht, daß die Hülle den Anforderungen gemäß Paragraph 94, nicht mehr entspricht, ist unverzüglich eine entsprechende Prüfung zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Hüllen den Anforderungen gemäß § 94 nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst nach Instandsetzen der Hülle und Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand wiederverwendet werden.Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Hüllen den Anforderungen gemäß Paragraph 94, nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst nach Instandsetzen der Hülle und Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand wiederverwendet werden.
(3)Absatz 3,Die Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind von hiefür staatlich autorisierten Stellen durchzuführen. Sofern es sich um radioaktive Stoffe der Toxizitätsklasse 2, 3 oder 4 handelt, deren Dosisleistung ohne Abschirmung in 1 m Entfernung weniger als 100 Millirem pro Stunde beträgt, dürfen diese Prüfungen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden.Die Prüfungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sind von hiefür staatlich autorisierten Stellen durchzuführen. Sofern es sich um radioaktive Stoffe der Toxizitätsklasse 2, 3 oder 4 handelt, deren Dosisleistung ohne Abschirmung in 1 m Entfernung weniger als 100 Millirem pro Stunde beträgt, dürfen diese Prüfungen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen vorzulegen.Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12131700
Alte Dokumentnummer
N8197248396J