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§ 95

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9519.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 95, (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind periodisch wiederkehrend in von der Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes von Leben oder Gesundheit festzusetzenden Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf eine durch Undichtheit der Hülle verursachte Kontamination, zu prüfen. Besteht der Verdacht, daß die Hülle den Anforderungen gemäß Paragraph 94, nicht mehr entspricht, ist unverzüglich eine entsprechende Prüfung zu veranlassen.

  1. Absatz 2,Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Hüllen den Anforderungen gemäß Paragraph 94, nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst nach Instandsetzen der Hülle und Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand wiederverwendet werden.
  2. Absatz 3,Die Prüfungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sind von hiefür staatlich autorisierten Stellen durchzuführen. Sofern es sich um radioaktive Stoffe der Toxizitätsklasse 2, 3 oder 4 handelt, deren Dosisleistung ohne Abschirmung in 1 m Entfernung weniger als 100 Millirem pro Stunde beträgt, dürfen diese Prüfungen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden.
  3. Absatz 4,Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen vorzulegen.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131700

Alte Dokumentnummer

N8197248396J