Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zu
medizinischen Zwecken
Brachycurietherapie
§ 96. (1) Unter Brachycurietherapie wird die Anwendung umschlossener Gamma- oder Betastrahler an der Körperoberfläche selbst oder bis zu einem Abstand von wenigen Zentimetern von dieser sowie die intrakavitäre oder interstitielle Anwendung solcher Strahler verstanden.Paragraph 96, (1) Unter Brachycurietherapie wird die Anwendung umschlossener Gamma- oder Betastrahler an der Körperoberfläche selbst oder bis zu einem Abstand von wenigen Zentimetern von dieser sowie die intrakavitäre oder interstitielle Anwendung solcher Strahler verstanden.
(2)Absatz 2,Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung von Brachycurietherapie sind an einem nur diesem Zweck dienenden Arbeitsplatz vorzunehmen, der derart abgeschirmt sein muß, daß in dem Bereich, in welchem sich während der Strahlenarbeit Personen aufhalten, die höchstzulässigen Strahlendosen nicht überschritten werden. Bei Vorbereitungsarbeiten für die Anwendung reiner Betastrahler muß ein Schirm aus Glas ausreichender Dicke oder aus einem anderen, hinsichtlich Beschaffenheit und Strahlenabsorption mindestens gleichwertigen Material zum Schutze der Augen der Arbeitenden angebracht sein.
(3)Absatz 3,Werden umschlossene radioaktive Stoffe regelmäßig verwendet, müssen sich die Arbeitsplätze gemäß Abs. 2 in einem ausschließlich diesem Zweck dienenden Raum befinden.Werden umschlossene radioaktive Stoffe regelmäßig verwendet, müssen sich die Arbeitsplätze gemäß Absatz 2, in einem ausschließlich diesem Zweck dienenden Raum befinden.
(4)Absatz 4,Vorbereitungsarbeiten sind in möglichst kurzer Zeit auszuführen. Bis zu ihrer Anwendung sind die vorbereiteten umschlossenen radioaktiven Stoffe hinter einer ausreichenden Schutzschicht und in entsprechender Entfernung von Personen abzustellen.
(5)Absatz 5,Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen einschließlich deren Reinigung sind stets ausreichend lange Distanzvorrichtungen zu verwenden; angreifende Flächen dieser Vorrichtungen müssen derart beschaffen sein, daß die Hüllen nicht beschädigt werden können. Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive Stoffe mit den Händen berührt werden.
(6)Absatz 6,Werden Patienten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen behandelt, so ist durch geeignete Maßnahmen eine Strahlengefährdung anderer Personen wirksam zu verhindern; solche Maßnahmen sind insbesondere Unterbringung dieser Patienten in einer eigenen Station, Abschirmungen zwischen den Betten und Beschränkung des Aufenthaltes von Arzt und Pflegepersonen am Krankenbett auf das zur Betreuung der Patienten erforderliche Ausmaß.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen des § 70 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 70, gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12131701
Alte Dokumentnummer
N8197248397J