Rechtstracker.at

§ 96

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9619.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zu

medizinischen Zwecken

Brachycurietherapie

Paragraph 96, (1) Unter Brachycurietherapie wird die Anwendung umschlossener Gamma- oder Betastrahler an der Körperoberfläche selbst oder bis zu einem Abstand von wenigen Zentimetern von dieser sowie die intrakavitäre oder interstitielle Anwendung solcher Strahler verstanden.

  1. Absatz 2,Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung von Brachycurietherapie sind an einem nur diesem Zweck dienenden Arbeitsplatz vorzunehmen, der derart abgeschirmt sein muß, daß in dem Bereich, in welchem sich während der Strahlenarbeit Personen aufhalten, die höchstzulässigen Strahlendosen nicht überschritten werden. Bei Vorbereitungsarbeiten für die Anwendung reiner Betastrahler muß ein Schirm aus Glas ausreichender Dicke oder aus einem anderen, hinsichtlich Beschaffenheit und Strahlenabsorption mindestens gleichwertigen Material zum Schutze der Augen der Arbeitenden angebracht sein.
  2. Absatz 3,Werden umschlossene radioaktive Stoffe regelmäßig verwendet, müssen sich die Arbeitsplätze gemäß Absatz 2, in einem ausschließlich diesem Zweck dienenden Raum befinden.
  3. Absatz 4,Vorbereitungsarbeiten sind in möglichst kurzer Zeit auszuführen. Bis zu ihrer Anwendung sind die vorbereiteten umschlossenen radioaktiven Stoffe hinter einer ausreichenden Schutzschicht und in entsprechender Entfernung von Personen abzustellen.
  4. Absatz 5,Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen einschließlich deren Reinigung sind stets ausreichend lange Distanzvorrichtungen zu verwenden; angreifende Flächen dieser Vorrichtungen müssen derart beschaffen sein, daß die Hüllen nicht beschädigt werden können. Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive Stoffe mit den Händen berührt werden.
  5. Absatz 6,Werden Patienten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen behandelt, so ist durch geeignete Maßnahmen eine Strahlengefährdung anderer Personen wirksam zu verhindern; solche Maßnahmen sind insbesondere Unterbringung dieser Patienten in einer eigenen Station, Abschirmungen zwischen den Betten und Beschränkung des Aufenthaltes von Arzt und Pflegepersonen am Krankenbett auf das zur Betreuung der Patienten erforderliche Ausmaß.
  6. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 70, gelten sinngemäß.

Schlagworte

Gammastrahler

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131701

Alte Dokumentnummer

N8197248397J