Rechtstracker.at

§ 97

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9719.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Telecurietherapie

Paragraph 97, (1) Unter Telecurietherapie wird die Anwendung von Gammastrahlung umschlossener radioaktiver Stoffe, die sich in besonderen Bestrahlungseinrichtungen befinden, aus größerer Entfernung verstanden.

  1. Absatz 2,Der umschlossene Gammastrahler muß sich in einem Schutzbehälter befinden, der gewährleistet, daß bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung die Dosisleistung in 1 m Entfernung vom Gammastrahler durchschnittlich 2,5 Milliröntgen pro Stunde und maximal 10 Milliröntgen pro Stunde nicht überschreitet.
  2. Absatz 3,Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels müssen die Bestrahlungseinrichtungen Blenden besitzen, die gewährleisten, daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels nicht mehr als 2 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel beträgt. Ferner müssen Visiervorrichtungen oder Tubusse vorhanden sein, die Richtung und Querschnitt des Nutzstrahlenbündels erkennen lassen.
  3. Absatz 4,Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie müssen mit einer besonderen Verschlußvorrichtung für den Strahlenaustritt ausgerüstet sein.
  4. Absatz 5,Nach Beendigung der Bestrahlung müssen Gammastrahler, Blende und Verschlußmechanismus wieder eine solche Lage zueinander einnehmen, daß der Schutz gemäß Absatz 2, gewährleistet ist. Bei Freigabe des Strahlenaustritts müssen Gammastrahler und Blende aufeinander ausgerichtet sein.
  5. Absatz 6,Die Verschlußvorrichtung muß derart beschaffen sein, daß das Schließen dieser Vorrichtung unabhängig von der Lage des Gerätes und von Störungen stets möglich ist. Bei einer Unterbrechung der Wirksamkeit des Antriebs muß sich die Vorrichtung selbständig schließen und so lange geschlossen bleiben, bis sie erneut zum Öffnen betätigt wird.
  6. Absatz 7,Bei einem Versagen der Verschlußvorrichtung muß durch Schließen von Hand aus unter geringem Strahlenrisiko zumindest ein Notverschluß möglich sein, durch den die Strahlung möglichst weitgehend verringert wird.
  7. Absatz 8,Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie müssen Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, besitzen, mit denen die Strahlenaustrittsöffnung fernbetätigt geschlossen, aber nicht wieder geöffnet werden kann.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131702

Alte Dokumentnummer

N8197248398J