Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Telecurietherapie
§ 97. (1) Unter Telecurietherapie wird die Anwendung von Gammastrahlung umschlossener radioaktiver Stoffe, die sich in besonderen Bestrahlungseinrichtungen befinden, aus größerer Entfernung verstanden.Paragraph 97, (1) Unter Telecurietherapie wird die Anwendung von Gammastrahlung umschlossener radioaktiver Stoffe, die sich in besonderen Bestrahlungseinrichtungen befinden, aus größerer Entfernung verstanden.
(2)Absatz 2,Der umschlossene Gammastrahler muß sich in einem Schutzbehälter befinden, der gewährleistet, daß bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung die Dosisleistung in 1 m Entfernung vom Gammastrahler durchschnittlich 2,5 Milliröntgen pro Stunde und maximal 10 Milliröntgen pro Stunde nicht überschreitet.
(3)Absatz 3,Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels müssen die Bestrahlungseinrichtungen Blenden besitzen, die gewährleisten, daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels nicht mehr als 2 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel beträgt. Ferner müssen Visiervorrichtungen oder Tubusse vorhanden sein, die Richtung und Querschnitt des Nutzstrahlenbündels erkennen lassen.
(4)Absatz 4,Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie müssen mit einer besonderen Verschlußvorrichtung für den Strahlenaustritt ausgerüstet sein.
(5)Absatz 5,Nach Beendigung der Bestrahlung müssen Gammastrahler, Blende und Verschlußmechanismus wieder eine solche Lage zueinander einnehmen, daß der Schutz gemäß Abs. 2 gewährleistet ist. Bei Freigabe des Strahlenaustritts müssen Gammastrahler und Blende aufeinander ausgerichtet sein.Nach Beendigung der Bestrahlung müssen Gammastrahler, Blende und Verschlußmechanismus wieder eine solche Lage zueinander einnehmen, daß der Schutz gemäß Absatz 2, gewährleistet ist. Bei Freigabe des Strahlenaustritts müssen Gammastrahler und Blende aufeinander ausgerichtet sein.
(6)Absatz 6,Die Verschlußvorrichtung muß derart beschaffen sein, daß das Schließen dieser Vorrichtung unabhängig von der Lage des Gerätes und von Störungen stets möglich ist. Bei einer Unterbrechung der Wirksamkeit des Antriebs muß sich die Vorrichtung selbständig schließen und so lange geschlossen bleiben, bis sie erneut zum Öffnen betätigt wird.
(7)Absatz 7,Bei einem Versagen der Verschlußvorrichtung muß durch Schließen von Hand aus unter geringem Strahlenrisiko zumindest ein Notverschluß möglich sein, durch den die Strahlung möglichst weitgehend verringert wird.
(8)Absatz 8,Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie müssen Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, besitzen, mit denen die Strahlenaustrittsöffnung fernbetätigt geschlossen, aber nicht wieder geöffnet werden kann.
Dokumentnummer
NOR12131702
Alte Dokumentnummer
N8197248398J