Rechtstracker.at

§ 98

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9819.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 98, (1) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie müssen mit einer Bedienungseinrichtung ausgestattet sein, die

  1. Litera a
    sich räumlich getrennt von der Bestrahlungseinrichtung aufstellen läßt,
  2. Litera b
    gegen Bedienung durch Unbefugte zu sichern ist und
  3. Litera c
    mit einer Schaltuhr ausgestattet ist, mit der die Bestrahlungsdauer eingestellt werden kann und die nach deren Ablauf die Strahlung selbsttätig beendet.
  1. Absatz 2,An der Bestrahlungseinrichtung selbst und an der Bedienungseinrichtung muß jederzeit erkennbar sein, ob der Verschluß der Strahlenaustrittsöffnung geschlossen ist. Kehrt die Verschlußvorrichtung nicht in die geschlossene Stellung zurück, so muß dies durch ein besonderes Warnsignal angezeigt werden.
  2. Absatz 3,Eine Einrichtung zur Messung der Dosis oder Dosisleistung muß vorhanden sein.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131703

Alte Dokumentnummer

N8197248399J