Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 98. (1) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie müssen mit einer Bedienungseinrichtung ausgestattet sein, dieParagraph 98, (1) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie müssen mit einer Bedienungseinrichtung ausgestattet sein, die
sich räumlich getrennt von der Bestrahlungseinrichtung aufstellen läßt,
gegen Bedienung durch Unbefugte zu sichern ist und
mit einer Schaltuhr ausgestattet ist, mit der die Bestrahlungsdauer eingestellt werden kann und die nach deren Ablauf die Strahlung selbsttätig beendet.
(2)Absatz 2,An der Bestrahlungseinrichtung selbst und an der Bedienungseinrichtung muß jederzeit erkennbar sein, ob der Verschluß der Strahlenaustrittsöffnung geschlossen ist. Kehrt die Verschlußvorrichtung nicht in die geschlossene Stellung zurück, so muß dies durch ein besonderes Warnsignal angezeigt werden.
(3)Absatz 3,Eine Einrichtung zur Messung der Dosis oder Dosisleistung muß vorhanden sein.
Dokumentnummer
NOR12131703
Alte Dokumentnummer
N8197248399J