Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 12.03.1972 — BGBl. Nr. 132/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute12.03.1972 BGBl. Nr. 132/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

12.03.1972BGBl. Nr. 132/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

89/04 Arzneimittel

Text

ARTIKEL 13

Die diesem Übereinkommen beigefügten Erläuternden Bemerkungen sind Bestandteil desselben und dienen der Auslegung und Erklärung seiner Bestimmungen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am 8. Oktober 1970 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Urschrift, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010352

Dokumentnummer

NOR40004307

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/132/A13/NOR40004307