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Art. 3

Fassungen
ab 12.03.1972 — BGBl. Nr. 132/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute12.03.1972 BGBl. Nr. 132/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

12.03.1972BGBl. Nr. 132/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

89/04 Arzneimittel

Text

ARTIKEL 3

1. Grundlage der zu erteilenden Informationen sind die von der zuständigen Behörde durchgeführten Inspektionen. Diese Inspektionen sind in der Regel jene, die in Anwendung des im herstellenden Vertragsstaat errichteten obligatorischen Kontrollsystems durchgeführt werden.

2. Wenn das betreffende Produkt nicht dem im herstellenden Vertragsstaat errichteten obligatorischen Kontrollsystem unterliegt oder wenn sein obligatorisches Kontrollsystem, obwohl auf das betreffende Produkt anwendbar, sich nicht auf die besonderen Belange erstreckt, die Gegenstand der Anfrage sind, kann der Hersteller für die Ausfuhr bei der zuständigen Behörde des herstellenden Vertragsstaates die Durchführung einer Inspektion auf freiwilliger Grundlage beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010352

Dokumentnummer

NOR40004297

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/132/A3/NOR40004297