Kurztitel
Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1972Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1972,
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Konsultationen
ARTIKEL 8
1. Vertreter der zuständigen Behörden treten zusammen, wann immer es notwendig ist, jedoch mindestens einmal jährlich:
a)Litera a um Empfehlungen und Vorschläge für Regeln einer sachgemäßen Herstellung vorzulegen;
b)Litera b um Erfahrungen über Mittel und Methoden zur Durchführung zweckmäßiger und wirksamer Inspektionen auszutauschen;
c)Litera c um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zur Erleichterung der Durchführung des Übereinkommens zu fördern;
d)Litera d um die gegenseitige Weiterbildung der Inspektoren zu fördern;
e)Litera e um Empfehlungen über jede Frage, die mit der Durchführung dieses Übereinkommens in Zusammenhang steht, vorzulegen oder um Abänderungsvorschläge vorzubringen; diese Empfehlungen oder Abänderungsvorschläge sind der Depositarregierung dieses Übereinkommens zu übermitteln.
2. In Erfüllung dieser Aufgaben ist gegebenenfalls den laufenden Entwicklungen und Arbeiten in anderen internationalen Organisationen Rechnung zu tragen.