Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 345/1973Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 7.Paragraph 7,
In dem im § 9 besonders abgegrenzten Teil des Widmungsgebietes dürfen mit Ausnahme von Maßnahmen, die eine Verbesserung der Versickerung herbeiführen sollen, die ober- und unterirdischen Abflußverhältnisse nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Wasserversorgungsanlagen errichtet werden, abgesehen von Kleinstanlagen für einzelne Schutz-, Alm- und Jagdhütten. In dem im Paragraph 9, besonders abgegrenzten Teil des Widmungsgebietes dürfen mit Ausnahme von Maßnahmen, die eine Verbesserung der Versickerung herbeiführen sollen, die ober- und unterirdischen Abflußverhältnisse nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Wasserversorgungsanlagen errichtet werden, abgesehen von Kleinstanlagen für einzelne Schutz-, Alm- und Jagdhütten.
Schlagworte
Schutzhütte, Almhütte
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12131831
Alte Dokumentnummer
N8197329202L