Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Geschäftsführer wird vom Kuratorium für diese Funktion auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und von diesem abberufen. Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Institutes. Er vertritt das Institut in Rechtsgeschäften nach außen.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsführer hat das Arbeitsprogramm, den Jahresvoranschlag, den Jahresbericht und den Rechnungsabschluß des Institutes dem Kuratorium vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12131862
Alte Dokumentnummer
N8197339760L