Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die in den §§ 6 und 7 angeführten Organe, die gemäß § 9 Abs. 3 zugezogenen Fachleute, der Geschäftsführer sowie die Angestellten des Institutes sind verpflichtet, über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.Die in den Paragraphen 6 und 7 angeführten Organe, die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zugezogenen Fachleute, der Geschäftsführer sowie die Angestellten des Institutes sind verpflichtet, über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(2)Absatz 2,Die Sammlung, Analyse und Auswertung der im § 2 lit. a genannten Daten darf nur unter Sicherung des Anspruchs auf Achtung des Privat-, Berufs- und Familienlebens erfolgen. Gesammelte Daten dürfen nur in einer solchen Form ausgewertet oder weitergegeben werden, daß ein Rückschluß auf Einzelpersonen nicht möglich ist.Die Sammlung, Analyse und Auswertung der im Paragraph 2, Litera a, genannten Daten darf nur unter Sicherung des Anspruchs auf Achtung des Privat-, Berufs- und Familienlebens erfolgen. Gesammelte Daten dürfen nur in einer solchen Form ausgewertet oder weitergegeben werden, daß ein Rückschluß auf Einzelpersonen nicht möglich ist.
Schlagworte
Privatleben, Berufsleben
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12131864
Alte Dokumentnummer
N8197339762L