Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die erstmalige Einberufung des Kuratoriums obliegt dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, die erstmalige Einberufung des Fachbeirates dem Vorsitzenden des Kuratoriums.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Kuratoriums hat bei der erstmaligen Bestellung des Fachbeirates den gemäß § 7 Abs. 2 zu treffenden Losentscheid über die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder vorzunehmen.Der Vorsitzende des Kuratoriums hat bei der erstmaligen Bestellung des Fachbeirates den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu treffenden Losentscheid über die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12131867
Alte Dokumentnummer
N8197339765L