Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
18.07.1987 bis 31.07.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1518.07.198731.07.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Fonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung vom Bundeskanzler beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse des Fonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften nicht entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Beschlüsse der Organe des Fonds bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung des Bundeskanzlers:
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsordnung,
    2. Ziffer 2
      der Jahresvoranschlag,
    3. Ziffer 3
      der Rechnungsabschluß,
    4. Ziffer 4
      der Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben,
    5. Ziffer 5
      der Abschluß unbefristeter Dienstverträge.
    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und im Falle der Ziffer 4 und 5 mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds und den Beschlüssen des Kuratoriums im Einklang steht.
  3. Absatz 3,Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen. Der Geschäftsführer hat der Aufsichtsbehörde auf deren Wunsch in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten jederzeit Auskunft zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR12131868

Alte Dokumentnummer

N8197339766L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/63/P15/NOR12131868