Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Fonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung vom Bundeskanzler beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse des Fonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften nicht entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Beschlüsse der Organe des Fonds bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung des Bundeskanzlers:
der Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben,
der Abschluß unbefristeter Dienstverträge.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und im Falle der Z 4 und 5 mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds und den Beschlüssen des Kuratoriums im Einklang steht.Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und im Falle der Ziffer 4 und 5 mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds und den Beschlüssen des Kuratoriums im Einklang steht.
(3)Absatz 3,Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen. Der Geschäftsführer hat der Aufsichtsbehörde auf deren Wunsch in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten jederzeit Auskunft zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12131868
Alte Dokumentnummer
N8197339766L