Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
Wer vorsätzlich Tatsachen des Privat-, Berufs- oder Familienlebens betreffende Daten der im § 2 lit. a bezeichneten Art, die ihm ausschließlich kraft seiner Beschäftigung mit der Sammlung, Analyse oder Auswertung solcher Daten anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 offenbart oder verwertet, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Wer vorsätzlich Tatsachen des Privat-, Berufs- oder Familienlebens betreffende Daten der im Paragraph 2, Litera a, bezeichneten Art, die ihm ausschließlich kraft seiner Beschäftigung mit der Sammlung, Analyse oder Auswertung solcher Daten anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, offenbart oder verwertet, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Privatleben, Berufsleben
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR40021250