Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben:
Erarbeitung von Methoden zur Erfassung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind, sowie Sammlung, Analyse und Auswertung solcher Daten; Dokumentation;
Durchführung von Studien und Forschungen sowie Informationen über Forschungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens;
vorbereitende Maßnahmen der Planung und Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, im besonderen in den Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung, der Präventiv- und Sozialmedizin sowie in der Umwelthygiene;
Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Personen, die im Dienste der Volksgesundheit tätig werden,
die Führung des Widerspruchsregisters gemäß § 62a Abs. 1 KAKuG.die Führung des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, KAKuG.
Schlagworte
Präventivmedizin, Ausbildungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR40051419