Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus dreizehn Mitgliedern. Als Mitglieder sind zu bestellen:
zwei vom Bundesminister für Arbeit und Soziales,
eines vom Bundesminister für Finanzen,
eines vom Bundesminister für Unterricht Kunst und Sport,
eines vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
zwei Vertreter der Bundesländer auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses der Landeshauptmänner
ein Vertreter des Österreichischen Städte- und des Österreichischen Gemeindebundes,
eines von der Österreichischen Ärztekammer und
eines vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2)Absatz 2,Werden Angelegenheiten behandelt, die den Wirkungsbereich eines im Kuratorium nicht vertretenen Bundesministers berühren, so ist ein vom betreffenden Bundesminister zu bestellendes Mitglied den Beratungen beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Dokumentnummer
NOR12131857
Alte Dokumentnummer
N8197339755L