Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1973 bis 31.07.2006 — BGBl. Nr. 63/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.197331.07.2006 BGBl. Nr. 63/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 63/1973

Außerkrafttretensdatum

31.07.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Fachbeirat besteht aus 21 Personen mit hervorragendem Wissen auf den für die Aufgaben des Institutes bedeutsamen Gebieten des Gesundheitswesens.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Fachbeirates werden vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren bestellt; jedoch endet bei der erstmaligen Bestellung des Fachbeirates die Funktionsperiode für ein Drittel seiner Mitglieder erst nach vier Jahren und für ein weiteres Drittel erst nach fünf Jahren. Hierüber hat das Los zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Fachbeirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters trifft die Geschäftsordnung.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Fachbeirates haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR12131859

Alte Dokumentnummer

N8197339757L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/63/P7/NOR12131859