Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1973 bis 31.07.2006 — BGBl. Nr. 63/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.197331.07.2006 BGBl. Nr. 63/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 63/1973

Außerkrafttretensdatum

31.07.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2006

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Fachbeirates sind von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Außerdem sind die Sitzungen auf Verlangen des Geschäftsführers einzuberufen.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Fachbeirates teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Fachbeirat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbereitung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied zu übertragen. Ferner können mit Zustimmung des Geschäftsführers zur Vorbereitung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten dem Fachbeirat nicht angehörende Fachleute zugezogen werden.
  4. Absatz 4,Zu einem Beschluß des Fachbeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Absatz 5,Die Geschäfte des Fachbeirates werden vom Geschäftsführer des Institutes geführt. Diesem obliegt auch die Vorbereitung der Sitzungen des Fachbeirates.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR12131861

Alte Dokumentnummer

N8197339759L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/63/P9/NOR12131861