Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Impfschadengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2005Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2005
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4a. Auf einen Impfschaden gemäß § 1a ist § 4 nicht anzuwenden. Der Anspruch auf Entschädigung für einen solchen Impfschaden ist spätestens bis 31. Dezember 1982 geltend zu machen; die Entschädigungsleistungen (§ 2) fallen mit dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1980. Paragraph 4 a, Auf einen Impfschaden gemäß Paragraph eins a, ist Paragraph 4, nicht anzuwenden. Der Anspruch auf Entschädigung für einen solchen Impfschaden ist spätestens bis 31. Dezember 1982 geltend zu machen; die Entschädigungsleistungen (Paragraph 2,) fallen mit dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1980.
Dokumentnummer
NOR12131781
alte Dokumentnummer
N8197328659L