Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Impfschadengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2010Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8gParagraph 8 g
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Einmalzahlung für das Jahr 2010
§ 8g.Paragraph 8 g,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40114185