Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Impfschadengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2017Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8iParagraph 8 i
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Einmalzahlung
§ 8i.Paragraph 8 i,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängigen Rente oder auf einen solchen Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189100